BGB § 2343
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit
§ 2343 Verzeihung
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
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