BGB § 2337

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 5: Pflichtteil

§ 2337 Verzeihung

1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903