BGB § 2337
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 5: Pflichtteil
§ 2337 Verzeihung
1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
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