BGB § 2321
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 5: Pflichtteil
§ 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
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