BGB § 2319
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 5: Pflichtteil
§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
1Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. 2Für den Ausfall haften die übrigen Erben.
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