BGB § 2302
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 4: Erbvertrag
§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
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