BGB § 2286

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 4: Erbvertrag

§ 2286 Verfügungen unter Lebenden

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903