BGB § 2279

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 4: Erbvertrag

§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077 [1]

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 2279 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2639) mit Wirkung v. .