BGB § 2231
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2231 Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
zur Niederschrift eines Notars,
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
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WAAAA-73903