BGB § 2226
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 6: Testamentsvollstrecker
§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschriften des § 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
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