BGB § 2221
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 6: Testamentsvollstrecker
§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
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