BGB § 2188
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 4: Vermächtnis
§ 2188 Kürzung der Beschwerungen
Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung aufgrund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.
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