BGB § 2186
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 4: Vermächtnis
§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
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