BGB § 2167

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 4: Vermächtnis

§ 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek

1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die im § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.

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