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BGB § 2157

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 4: Vermächtnis

§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

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WAAAA-73903

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