BGB § 2134
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 3: Einsetzung eines Nacherben
§ 2134 Eigennützige Verwendung
1Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. 2Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903