BGB § 2126
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 3: Einsetzung eines Nacherben
§ 2126 Außerordentliche Lasten
1Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 2Auf diese Lasten finden die Vorschriften des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
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