BGB § 2090
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 2: Erbeinsetzung
§ 2090 Minderung der Bruchteile
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903