BGB § 2073

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

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