BGB § 207

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Verjährung

Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen [1]

(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

  1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,

  2. dem Kind und

    1. seinen Eltern oder

    2. dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils

    bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,

  3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,

  4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und

  5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.

3Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 207 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.