BGB § 2030
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 3: Erbschaftsanspruch
§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
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