Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 5: Verjährung
Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen [1]
1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 201 i. d. F. des Gesetzes v. 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. 15. 12. 2004.