BGB § 2002

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben

Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

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