BGB § 200
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 5: Verjährung
Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
1Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
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