BGB § 1934

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 1: Erbfolge

§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten

1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

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