BGB § 190
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 4: Fristen, Termine
§ 190 Fristverlängerung
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
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