Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft [1]
Titel 1: Vormundschaft
Untertitel 2: Führung der Vormundschaft
§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Buch 4 Abschnitt 3 neu gefasst mit Wirkung v. . Der neue Wortlaut wurde nach dem bisherigen Abschnitt 3 (§§ 1773-1921) erfasst.