Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]
Titel 3: Rechtliche Betreuung [2]
Untertitel 2: Führung der Betreuung [3]
Kapitel 2: Personenangelegenheiten [4]
§ 1833 Aufgabe von Wohnraum des Betreuten [5]
(1) 1Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. 2Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde.
(2) 1Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. 2Ist mit einer Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die entsprechende Angelegenheit umfasst.
(3) 1Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum der Genehmigung des Betreuungsgerichts
zur Kündigung des Mietverhältnisses,
zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gerichtet ist,
zur Vermietung solchen Wohnraums und
zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern dies mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist.
2Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: § 1833 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .