BGB § 1769
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 7: Annahme als Kind
Untertitel 2: Annahme Volljähriger
§ 1769 Verbot der Annahme
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
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