BGB § 1766

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 7: Annahme als Kind

Untertitel 1: Annahme Minderjähriger

§ 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind

1Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. 2§§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.

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