Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 7: Annahme als Kind
Untertitel 1: Annahme Minderjähriger
§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag [1]
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
(2) 1Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2Er bedarf der notariellen Beurkundung.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1752 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.