BGB § 167
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 5: Vertretung und Vollmacht
§ 167 Erteilung der Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
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