BGB § 1642
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 5: Elterliche Sorge
§ 1642 Anlegung von Geld
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
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