Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 5: Elterliche Sorge
§ 1639 Anordnung des Erblassers oder Zuwendenden [1]
(1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1639 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .