BGB § 1619

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten.

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