BGB § 1597

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 2: Abstammung

§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf [1]

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3) 1Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. 2Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

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1Anm. d. Red.: § 1597 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.