BGB § 1578

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 7: Scheidung der Ehe

Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung

§ 1578 Maß des Unterhalts [1]

(1) 1Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

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1Anm. d. Red.: § 1578 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.