BGB § 148
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 3: Vertrag
§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
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WAAAA-73903