BGB § 145
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 3: Vertrag
§ 145 Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903