Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 6: Eheliches Güterrecht
Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
Kapitel 3: Gütergemeinschaft
Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten [1]
§ 1438 Haftung des Gesamtguts
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2639) mit Wirkung v. .