Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 6: Eheliches Güterrecht
Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
Kapitel 2: Gütertrennung
§ 1414 Eintritt der Gütertrennung [1]
1Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
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1Anm. d. Red.: § 1414 i. d. F. des Gesetzes v. 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.