BGB § 1355b

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1355b [tritt am 1.5.2025 in Kraft:] Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen [1]

(1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn

  1. die Form der sorbischen Tradition entspricht und der Ehegatte dem sorbischen Volk angehört,

  2. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten entspricht oder

  3. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.

(2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(3) 1Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. 3Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 1 i. V. mit Art. 6 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 185) wird der bisherige § 1355 ersetzt durch die neuen §§ 1355 bis 1355b – kursiv – mit Wirkung v. .