BGB § 1311
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 2: Eingehung der Ehe
Untertitel 4: Eheschließung
§ 1311 Persönliche Erklärung
1Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
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