BGB § 1304

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 2: Eingehung der Ehe

Untertitel 1: Ehefähigkeit

§ 1304 Geschäftsunfähigkeit

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

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