BGB § 1297
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 1: Verlöbnis
§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens [1]
(1) Aus einem Verlöbnisse kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1297 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010) mit Wirkung v. 26. 11. 2015.