BGB § 1288

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 2: Pfandrecht an Rechten

§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes [1]

(1) 1Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.

(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.

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1Anm. d. Red.: § 1288 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .