BGB § 1237

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung [1]

1 Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

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1Anm. d. Red.: § 1237 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .