BGB § 1237
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung [1]
1 Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
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1Anm. d. Red.: § 1237 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .