BGB § 118

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 2: Willenserklärung

§ 118 Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

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