BGB § 1112

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 6: Reallasten

§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter

Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechtes die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.

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