BGB § 1112
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 6: Reallasten
§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechtes die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.
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