BGB § 1110

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 6: Reallasten

§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903