BGB § 1101
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 5: Vorkaufsrecht
§ 1101 Befreiung des Berechtigten
Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.
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